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1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach
ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren
Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung
5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch
die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1.
geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen
Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen
etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen
ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der
Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates,
in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente
wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem
Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf
sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich,
wenn die Reise nicht länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.
B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der
Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe
Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern
dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme
des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
7. Rücktritt des Kunden
7.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Für alle Reisen, die keine durch den Reiseveranstalter gebuchte Fluganreise beinhalten,
gilt: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
erfolgt der Rücktritt bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt bis zu 1 Woche vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt
von weniger als 1 Woche vor Reisebeginn fallen 80 % des Gesamtreisepreises als
Stornokosten an.
Für alle Reisen, die eine durch den Reiseveranstalter gebuchte Fluganreise beinhalten,
gilt: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 % des Gesamtreisepreises,
erfolgt der Rücktritt bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt bis zu 1 Woche vor Reisebeginn 80 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt
von weniger als 1 Woche vor Reisebeginn fallen 90 % des Gesamtreisepreises als
Stornokosten an.
7.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
7.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
7.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 7.1. bis 7.3. entsprechend angewandt.
8. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der
Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht,
wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden Mitwirkungspflichten
10.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall
der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer
anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im
übrigen bleiben unberührt.
10.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu
halten.
11. Mindestteilnehmerzahl
11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
11.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.1. unverzüglich
nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
11.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.3. Gebrauch, so ist der
vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1
BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
12.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
12.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
12.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
13. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
13.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung
oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
13.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen
beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher
Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).
Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
13.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel
oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 13.1.) sorgt.
Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine
Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden
an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
13.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel
erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur
Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei
Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist.
13.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen
(Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
13.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung
Bestandteil des Reisevertrages ist.
13.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
14.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
14.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
14.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
15 Ausschlussfrist und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend
zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden
konnte.
15.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.1. ausgenommen Körperschäden
verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels
an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie bei
Arglist verjähren die in Ziffer 15.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
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